Satzung der Bürgerstiftung Bovenden
Stand: 14.06.2004
Präambel
Die Bürgerstiftung Bovenden dient dem Gemeinwohl. Die Gründerinnen und Gründer
zeigen ihre Mitverantwortung für das Gemeinwesen im Flecken Bovenden. Ihr
Engagement basiert auf Grundwerten, wie Toleranz und Solidarität, sowie der Überzeugung,
dass gerade auf Gemeindeebene die Menschen motiviert sind, ihr Umfeld
mitzugestalten. Die Bürgerstiftung Bovenden will gemeinnützige Projekte im
Gemeindegebiet des Flecken Bovenden fördern. Sie ist parteiunabhängig.
§ 1
Name und Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Bovenden". Sie ist eine
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz im Flecken
Bovenden.
§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung in den Bereichen
- Jugend
- Sport
- Bildung
- Soziales
- Kultur
- Heimatpflege
- Natur und Umwelt
im Gemeindegebiet des Flecken Bovenden.
2. Die Stiftung übernimmt keine Aufgaben, die zu den Pflichtaufgaben des
Flecken Bovenden gemäß der Nieders. Gemeindeordnung gehören.
3. Die Organe der Stiftung bestimmen, wie der Zweck im Einzelnen zu erreichen
ist.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke der Stiftung verwandt werden.
5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen beläuft sich zum 14. Juni 2004 auf 78.610,- Euro.
2. Die Gründungsstifter streben an, das Stiftungsvermögen durch Zuwendungen
Dritter zu mehren. Eine Verpflichtung zur Annahme von Zuwendungen besteht nicht.
3. Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung
des Stiftungszweckes zu verwenden.
4. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bürgerstiftung.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Die Anlage des Stiftungsvermögens und der anfallenden Erträge legt der
Vorstand fest. Die zulässigen Arten der Vermögensanlage bestimmt der
Stiftungsrat in einer Anlagerichtlinie. Diese Anlagerichtlinie ist mit einer
qualifizierten Mehrheit (2/3 der Stiftungsratsmitglieder) zu beschließen oder
zu ändern.
7. Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise
zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen, wenn und solange dies erforderliche ist,
um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Darüber entscheidet der Stiftungsrat.
8. Natürliche und juristische Personen können der Stiftung Zuwendungen machen.
Diese sind dem Willen des Zuwendungsgebers entsprechend unmittelbar als Spende für
den Stiftungszweck zu verwenden oder zur Erhöhung des Stiftungsvermögens als
Zustiftung. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber
der Vorstand. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als
Zustiftung.
9. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck mit den Erträgen des Stiftungsvermögens
sowie den Spenden gemäß § 2 dieser Satzung. Über die Einnahmen und Ausgaben
der Stiftung ist jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
das dem Kalenderjahr entspricht, durch den Vorstand gegenüber dem Stiftungsrat
Rechnung zu legen.
§ 4
Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig
(die Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand haben Anspruch auf Ersatz
ihrer notwendigen und angemessenen Auslagen) und sollten Stifter sein.
3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 5
Stiftungsorganisation
1. Die Stiftung kann zur Erledigung einzelner Aufgaben unentgeltlich oder
entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise
auf Dritte übertragen. Näheres bestimmt der Vorstand und erteilt die
erforderlichen Vollmachten.
2. Vorstand und Stiftungsrat beschließen die Einrichtung eines Stifterforums
und können Beiräte einrichten.
§ 6
Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens bis zu 12
Mitgliedern. Soweit die Mitglieder des Stiftungsrates noch nicht von den Gründungsstiftern
benannt worden sind, obliegt die Ergänzung des Stiftungsrates bei Ausscheiden
von Mitgliedern des Stiftungsrates, bis zur zulässigen Höchstzahl von 12
Mitgliedern, ebenso wie die Ergänzung des Stiftungsrates bis zur vorgenannten Höchstzahl,
dem Stiftungsrat.
2. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3. Die Mitglieder des Stiftungsrats wählen aus ihrer Mitte den/die
Vorsitzende/n und einen/eine Stellvertreter/in für eine Amtszeit von 5 Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Mitglieder des Stiftungsrates können, wenn sie ihre Verpflichtung der
Stiftung gegenüber in schwerwiegender Weise verletzt haben, durch den
Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgewählt werden. Das
betreffende Mitglied ist bei dem Abstimmungsprozess von der Stimmabgabe
ausgeschlossen, soll jedoch vorher gehört werden.
§ 7
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat wählt gemäß § 8 Abs. 1 den Vorstand.
2. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Er berät den
Vorstand bei der Erfüllung des Stiftungszweckes - auch als Ideengeber.
3. Der Stiftungsrat legt die verbindliche Anlagerichtlinie fest.
4. Der Stiftungsrat nimmt den vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsbericht und
die entsprechenden Rechnungslegungen entgegen. Er erteilt dem Vorstand
Entlastung.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus 3 Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister des Flecken Bovenden mit beratender Stimme. Der erste Vorstand
wird durch die Gründungsstifter bestimmt, jeder weitere Vorstand, der/die
Vorstandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen werden vom Stiftungsrat
gewählt.
2. Sobald Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt werden,
scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Stiftung. Der Vorstand beschließt über
die Vergabe der Stiftungsmittel entsprechend des im § 2 festgelegten
Stiftungszweckes. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des
Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 wählt der Stiftungsrat den/die Vorsitzende/n und die
stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils für eine Amtszeit von 5 Jahren.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Stiftung durch jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit
durch den Stiftungsrat abgewählt werden. Wichtige Gründe können z. B. sein
ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe
Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung
hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des
Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im
Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
§ 10
Stifterforum
1. Der Stiftungsrat beschließt die Einrichtung eines Stifterforums. Das
Stifterforum setzt sich aus Gründungsstiftern und Stiftern zusammen. Es hat
keine Organstellung, sondern dient der Kontaktpflege unter den Stiftern und der
Information durch Vorstand und Stiftungsrat über die Aktivitäten der Stiftung.
2. Das Stifterforum wird einmal jährlich vom Stiftungsrat über die örtliche
Zeitung eingeladen. Persönliche Einladungen sind nicht erforderlich.
§ 11
Einberufung und Beschlussfassung von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat
1. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer schriftlicher Ladung mit einer Ladungsfrist von einer Woche
vom Absenden der Ladung an mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse
kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, wenn die
Stiftungssatzung nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Beschlüsse über die Änderung der Stiftungssatzung, über die
Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer oder mehreren anderen Stiftungen sowie
die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder
des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates.
3. Beschlüsse der Stiftungsorgane können auf Verlangen des/der jeweiligen
Vorsitzenden auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefasst werden,
wenn kein Organmitglied widerspricht. Bei schriftlicher Abstimmung gilt
Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Zugang der Aufforderung als Ablehnung.
Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am
Abstimmungsverfahren notwendig. Der/die Vorsitzende bzw. der/die
stellvertretende Vorsitzende fertigt ein Abstimmungsprotokoll an, das allen
Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
4. Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen.
Er wird nach Absprache mit dem Vorstand von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammen. Er
wird von dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
6. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse fertigt
der/die Vorsitzende des Vorstandes eine Niederschrift. Er/sie hat sie nach
Unterzeichnung unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden.
§ 12
Aufsicht
1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Braunschweig bzw. ihr
Rechtsnachfolger.
2. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über die Satzungsänderung, eine
Zusammenlegung der Stiftung mit oder eine Zulegung zu einer anderen Stiftung und
die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die
Wirksamkeit von Zweckänderungen ist eine Einwilligung dieser Behörde
erforderlich.
§ 13
Auflösung
Nach Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
soll ihr Vermögen an die Gemeinde Flecken Bovenden fallen. Sie hat dieses Vermögen
ausschließlich und unmittelbar zur Förderung eines gleichen oder ähnlichen
Zweckes zu verwenden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Bezirksregierung
Braunschweig in Kraft.
Bovenden, den 14. Juni 2004
Der Vorstand
Dr. Reinhard Bodenburg
Ursula Huth
Harald Völker
Anerkennungsvermerk:
Als zuständige Stiftungsbehörde gem. § 3 des Niedersächsischen
Stiftungsgesetzes vom 24.07.1968 (Nieders. GVBl. S. 119) in der Fassung vom
20.12.1985 (Nieders. GVBl. S 609) erkenne ich gemäß § 80 BGB das vorstehende
Stiftungsgeschäft der "Bürgerstiftung Bovenden" vom 14.06.2004 als
rechtsfähig an.
Braunschweig, den 30. Juni 2004
Bezirksregierung Braunschweig
301.7.11741/42-83
Im Auftrage
gez. (LS)
Cramme